Allgemeine Geschäftsbedingungen Produktdesign (AGP)



1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Entwicklung von Designvorlagen und die Einräumung von Lizenzen an solchen Vorlagen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Entwicklungs- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Designer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.



2 Entwicklung von Designvorlagen
2.1 Wird der Designer mit der Entwicklung von Designvorlagen beauftragt, besteht für ihn Gestaltungsfreiheit.
2.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergeben Unterlagen und Informationen berechtigt ist und dass diese frei sind von Rechten Dritter. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Unterlagen und Informationen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
2.3 Der Auftraggeber kann nach Abnahme der Designvorlagen frei entscheiden, ob er die Vorlagen verwerten will. Entscheidet er sich gegen eine Nutzung, endet der Vertrag. Der Designer behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das Werkhonorar sowie das Recht, sein Werk selbst zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen.
2.4 Sind die zur Abnahme vorgelegten Designentwürfe vertragsgemäß und wünscht der Auftraggeber dennoch eine Änderung der Entwürfe, wird der Designer diese Änderung durchführen. Er ist allerdings berechtigt, solche Änderungen zu verweigern, die ihm künstlerisch/gestalterisch nicht vertretbar erscheinen. Verweigert der Designer die Durchführung von Änderungen oder entscheidet sich der Auftraggeber trotz der Änderungen gegen eine Nutzung der Designvorlagen, gilt 2.3 entsprechend.
2.5 Der Auftraggeber ist bis zur Entscheidung über die Nutzung nicht befugt, die Vorlagen des Designers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder als Schutzrecht anzumelden. Er macht die Vorlagen ohne Zustimmung des Designers auch weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich.
2.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer entwickelten Designvorlagen nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Designers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
2.7 Entscheidet sich der Auftraggeber zur Verwertung der Designvorlagen, ist der Designer verpflichtet, ihm die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen.
2.8 Erfordert die Auftragsabwicklung die Inanspruchnahme der Leistung eines Dritten, ist der Designer bevollmächtigt, die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen.




3 Werkhonorar
3.1 Für die Entwicklung der Designvorlagen ist das vereinbarte Werkhonorar zu zahlen. Wünscht der Auftraggeber nach Vorlage vertragsgemäßer Designentwürfe die Durchführung von Änderungen, kann der Designer dafür eine gesonderte Vergütung fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Höhe des Werkhonorars oder der Vergütung für die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen, hat der Designer Anspruch auf die übliche Vergütung.
3.2 Das Werkhonorar für die Designentwicklung ist bei Vorlage der vertragsgemäßen Entwürfe fällig, die Vergütung für die Durchführung von Änderungen nach der Ablieferung der geänderten Vorlagen. Der Auftraggeber hat diese Zahlungen auch dann zu leisten, wenn er sich gegen eine Nutzung entscheidet.



4 Nutzungsrechte, Nutzungspflicht
4.1 Soweit dem Auftraggeber Nutzungsrechte einzuräumen sind, erwirbt dieser das ausschließliche Recht, die Designvorlagen während des vereinbarten Nutzungszeitraums in der vereinbarten Stückzahl zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke in dem vereinbarten Gebiet zu verbreiten. Werden zum Nutzungszeitraum, zur Stückzahl oder zum Vertriebsgebiet keine Vereinbarungen getroffen, bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem von beiden Parteien zugrundegelegten Vertragszweck.
4.2 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Werkhonorare und der vom Auftraggeber zu erstattenden Nebenkosten über. Ist eine pauschale Abgeltung der Nutzungsrechte vereinbart, muss auch diese Pauschale vollständig bezahlt sein.
4.3 Jede Veränderung und Weiterentwicklung der Designvorlagen sowie die Übernahme des Designs für andere Produkte bzw. andere Anwendungsbereiche bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers.
4.4 Der Auftraggeber hat für jede Nutzung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, außer dem für die betreffende Nutzung angemessenen Nutzungshonorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % dieses Honorars zu zahlen. Dem Designer bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbe- halten.
4.5 Der Designer bleibt ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
4.6 Hat der Vertrag die Entwicklung von Designvorlagen zum Gegenstand, ist der Auftraggeber spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe seiner Entscheidung, die von dem Designer entwickelten Vorlagen zu verwerten, zur Aufnahme der Produktion und des Vertriebs einschließlich Werbung verpflichtet. Hat der Vertrag die Nutzung bereits vorhandener Vorlagen zum Gegenstand, beginnt die Sechsmonatsfrist mit
Abschluss des Lizenzvertrages zu laufen. Werden die Produktion und der Vertrieb bis zum Ablauf der Frist nicht aufgenommen, hat der Designer das Recht zur sofortigen Kündigung des Vertrages.



5 Nutzungshonorar
5.1 Der Designer erhält für die Verwertung seiner Designvorlagen das vereinbarte Nutzungshonorar. War der Designer auch mit der Entwicklung der Designvorlagen beauftragt, ist das Nutzungshonorar zusätzlich zu dem Werkhonorar für die Entwicklung zu zahlen. Ist zur Höhe des Nutzungshonorars nichts bestimmt, hat der Designer Anspruch auf ein angemessenes Nutzungshonorar.
5.2 Bestimmt sich das an den Designer zu zahlende Nutzungshonorar nach dem erzielten Umsatz, der Anzahl der verkauften Produkte oder nach anderen variablen Berech- nungsmaßstäben, hat der Auftraggeber dem Designer zum Ende eines jeden Quartals die entsprechenden Daten bekannt zu geben und über das Nutzungshonorar, das sich auf der Grundlage dieser Daten ergibt, eine Abrechnung zu erteilen. Der Designer kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsver- schwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchsachverständiger) nachprüfen zu lassen. Erweist sich die Abrechnung als fehlerhaft, hat der Auftraggeber die Kosten der Prüfung zu tragen.



6 Mehrwertsteuer
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Nebenkosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.



7 Schutzrechte
7.1 Mit dem Erwerb der Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber auch das Recht zur Anmeldung von Geschmacksmustern oder technischen Schutzrechten, wobei der Designer als Entwerfer bzw. Erfinder zu benennen ist. Außerdem ist er zur Anmeldung des Designs als Marke berechtigt.
7.2 Bei einer Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten teilt der Auftraggeber dem Designer noch vor Aufnahme der Produktion und jedenfalls vor einer Veröffentlichung des Designs mit, ob und welche Schutzrechte er angemeldet hat. Endet der Vertrag oder fallen die Nutzungsrechte an den Designer aus sonstigen Gründen zurück, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Übertragung der Schutzrechte auf den Designer verpflichtet.
7.3 Der Auftraggeber ist während der Laufzeit des Vertrages zur Aufrechterhaltung von eingetragenen Schutzrechten verpflichtet.
7.4 Der Auftraggeber greift während der Vertragsdauer keine den Vertragsgegenstand betreffenden Schutzrechte an und unterstützt auch Dritte nicht bei solchen Angriffen.



8 Eigentum, Rückgabepflicht
8.1 Sämtliche Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten bleiben im Eigentum des Designers. Nach vertragsgemäßer Nutzung gibt der Auftraggeber diese Unterlagen unverzüglich an den Designer zurück.
8.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten hat der Auftraggeber die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass er die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat. Dem Designer bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.



9 Rechtsverteidigung, Geltung des Urheberrechts
9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm genutzten Designvorlagen gegen Nachahmungen oder sonstige Angriffe Dritter auf seine Kosten zu verteidigen.
9.2 Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass der Designer alleiniger Urheber der Designvorlagen ist. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die Vorlagen die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöp- fungshöhe nicht aufweisen. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Honorare unabhängig von einer urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzfähigkeit der Vorlagen und auch für den Fall des Ablaufs der Schutzfristen von Sonderschutzrechten verpflichtet.



10 Haftung
10.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Designer auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Designers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3 Der Designer haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Designvorlagen. Ebenso wenig haftet er für deren Schutzfähigkeit und die Durchsetzbarkeit damit zusammenhängender Ansprüche aus Urheber-, (Gemeinschafts-)Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-, Patent-, Marken- und Wettbewerbsrecht, und ihm obliegen auch keine dahingehenden Recherchen. Allerdings ist er verpflichtet, den Auftraggeber auf insoweit eventuell bestehende rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihm wäh- rend der Vertragsdauer bekannt werden.



11 Abnahme

Themenpakete oder Positionen sowie vereinbarte Meilensteine werden schriftlich abgenommen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn das Paket des darauffolgenden Themenpakets nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme eines Themenpakets wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Pakete.



12 Veröffentlichung 

12.1 Namensnennung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Namen des Designers bei eigenen Werbemaßnahmen (inklusive Messen) zu nennen. Zudem hat er durch entsprechende Hinweise darauf hinzuwirken, dass der Designer in der Presse und bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere Ausstellungen, benannt wird.

12.2 Eigenwerbung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Bewerbung der von dem Designer gestalteten Produkte keine andere Person als Urheber zu benennen. 



13 Leistungsfristen

Sind verbindliche Fristen gesetzt, gilt folgendes:

Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass der Auftraggeber mit einer vertraglich vereinbarten Mitwirkungsverpflichtung in Verzug gerät, sind von der Frist in Abzug zu bringen. Dies ist dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Wird die Frist um mehr als 2 Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen kann. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluß eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 2 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen oder sonstigen Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern vom Auftraggeber eintreten. Diese Umstände bei Zulieferern vom Auftraggeber sind dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.



14 Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Design-Vertrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Auftragnehmer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in bezug auf Geschäftsund Betriebsgeheimnisse vom Auftragnehmer, dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.




15 Schlussbestimmungen

15.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedin- gungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Designers als Gerichts- stand vereinbart.




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